Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Kleingedruckte für Ihre Buchung der stratum lounge. In 99,9 Prozent der Fälle braucht man es nicht, aber die AGB geben Ihnen und uns Sicherheit im Hinblick auf die Rahmenbedingungen unseres Kunden-Lieferanten-Verhältnisses.

 

Am Ende des AGB-Textes finden Sie auch den PDF-Link zum Download der AGB. 


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im Veranstaltungsbereich der stratum GmbH

 

1. Geltungsbereich

 

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung der stratum lounge, welche Veranstaltungsraum der stratum GmbH ist (im Folgenden stratum genannt), sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen von stratum.

 

2. Geschäftsbedingungen des Mieters bzw. Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

2. Vertragsabschluss, -partner

 

1. Verträge bedürfen der Schriftform.

 

2. Ist der Mieter nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so verpflichtet sich der Mieter, dem Veranstalter/Dritten sämtliche Verpflichtungen des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuerlegen und für deren Einhaltung durch den Veranstalter/Dritten Sorge zu tragen.

 

3. Leistungen und Preise

 

1. stratum ist verpflichtet, die vom Mieter bestellten und von stratum zugesicherten Leistungen zu erbringen.

 

2. Der Mieter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise von stratum zu zahlen.

 

3. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.

 

4. Werden während einer Veranstaltung vom Mieter zusätzliche, ursprünglich nicht vereinbarte Zusatzleistungen in Anspruch genommen, so kann stratum diese Leistungen zusätzlich in Rechnung stellen. Der in Rechnung zu stellende Betrag richtet sich nach zwischen den Vertragsparteien getroffenen Absprachen oder – soweit eine Absprache nicht vorliegt – dem bei entsprechenden Dienstleistungen üblichen Preis.

 

4.  Rücktritt durch stratum

 

1. stratum ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn:

a. höhere Gewalt oder andere von stratum nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

b. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden, bei deren tieferer Kenntnis ein Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre;

c. eine schwerwiegende Vertragsverletzung seitens des Mieters vorliegt, insbesondere: die Nichtbeachtung der Geschäftsbedingungen sowie die deutliche Überschreitung der festgelegten Besucherzahl;

d. stratum begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von stratum in der Öffentlichkeit gefährden kann;

e. ein Verstoß gegen Ziffern 2.2 oder 10.1 vorliegen. Und aufgrund dieses Verstoßes erhebliche Belange von stratum verletzt sind. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt stratum in diesen Fällen vorbehalten

f. durch mietrechtliche Veränderungen die räumliche Verfügbarkeit wegfällt.

 

2. Rücktritt/ Kündigung haben schriftlich gegenüber dem Mieter zu erfolgen.

 

5. Technische Einrichtungen, Anschlüsse und Küchennutzung

 

1. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes von stratum bedarf deren vorherigen Zustimmung. Diese Anlagen haben den allgemeinen und besonderen Anforderungen der örtlichen

Aufsichtsbehörde und dem gegenwärtigen Standard technischer Anlagen zu genügen. Für deren Auswirkung auf Gebäude und Personen ist ausschließlich der Mieter verantwortlich und haftbar. Eine Überlastung des Stromnetzes durch die Benutzung technischer zusätzlicher Einrichtungen muss ausgeschlossen sein. stratum übernimmt soweit keine Haftung.

 

2. Die von stratum zur Verfügung gestellten technischen Geräte und Anlagen dürfen nur vom Personal des Mieters und ggf. nach Anweisungen durch stratum-Mitarbeiter bedient werden.

 

3. Störungen an den von stratum zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Sie werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit stratum diese Störung nicht zu vertreten hat.

 

4. Die Nutzung der Küche steht dem Mieter frei. Schäden, die bei der Nutzung der Einrichtung und Ausstattung entstehen trägt der Mieter, wenn nichts anderes vereinbart.

 

6. Leistungen Dritter

 

1. Soweit stratum für den Mieter auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Mieters. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt stratum von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.

 

2. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Vermieter die Cateringleistung seinerseits an Dritte in Auftrag gibt, was spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung erfolgen muss. Soweit der Mieter Cateringleistungen in Anspruch nimmt, verpflichtet er sich daher, spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung stratum schriftlich die genaue Anzahl der Besucher mitzuteilen.

 

7. Verantwortlichkeiten des Mieters

 

1. Werden für eine Veranstaltung in den Räumlichkeiten von stratum besondere Prüfungen, Abnahmen, Genehmigungen oder Erlaubnisse benötigt, so ist für deren rechtzeitige Beantragung und Durchführung, sowie für die Übernahme von Kosten und Gebühren, ausschließlich der Mieter selbst verantwortlich, sowie diese nicht mit der Beschaffenheit der Räume im Zusammenhang stehen. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und allen sonstigen Vorschriften obliegt dem Mieter.

 

2. Der Mieter unterliegt während der Veranstaltung im gesamten Objekt dem Hausrecht von stratum. Den Anordnungen von stratum bzw. ihrer Vertreter ist Folge zu leisten.

 

3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Wegen möglicher Beschädigungen sind Aufstellen und Anbringen von Gegenständen vorher mit stratum abzustimmen.

 

8. Haftung

 

1. Die Gewährleistung von stratum ist auf die vertragswesentlichen Pflichten beschränkt, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen nicht Nachteile ergeben:

a. Die Haftung von stratum ist gänzlich ausgeschlossen, soweit sie sich auf Mängel der Mietsache (Räumlichkeiten) bezieht, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorgelegen haben (Ausschluss der Garantiehaftung).

b. Im Übrigen ist die Haftung beschränkt auf die Leistungsmängel vertragswesentlicher Pflichten, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von stratum zurückzuführen sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit es sich um Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit handelt; insoweit ist lediglich die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

c. stratum haftet nicht für die Verhinderung der Gebrauchsüberlassung durch Ursachen und unabwendbare Ereignisse, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Stromausfall, Feuer, Wasser, Brand, Streik etc.).

d. stratum haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden eingebrachten Gegenständen, insbesondere technischem Gerät, Waren, Daten o.Ä. entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind, es sei denn, dass stratum den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Mieter ist verpflichtet, sich insbesondere gegen Spannungsschäden an EDV-Technik technisch und versicherungsmäßig abzusichern, da eine Haftung diesbezüglich im vorstehenden Umfang durch stratum ausgeschlossen ist.

e. Für Garderobe übernimmt stratum keine Haftung, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

f. Für die Eignung der genutzten Räume und Anlagen für den Zweck der Veranstaltung übernimmt stratum keine Gewährleistung. Nachträgliche Beanstandungen erkennt stratum nicht an.

 

2. Der Mieter ist verpflichtet, stratum unverzüglich auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen sowie bereits entstandene Schäden anzuzeigen.

 

9. Zustand der Veranstaltungsräume, Verkehrssicherungspflicht

 

1. Fluchtwege müssen unbedingt frei und unverstellt bleiben.

 

2. Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die der Bauaufsichtsbehörde und Feuerwehr sind zu beachten.

 

3. Der Mieter übernimmt für die gesamte Nutzungsdauer der überlassenen Räume die Verkehrspflicht. Er hat während der Nutzungsdauer für einen verkehrssicheren Zustand der überlassenen Räume zu sorgen.

 

4. Einbauten, Umbauten oder Veränderungen der vorhandenen Einrichtung durch den Mieter sind nicht gestattet.

 

5. Den Beauftragten von stratum muss jederzeit Zutritt zu allen Räumen gewährt werden. Die von stratum beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das

Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.

 

6. Schäden, die aus der Nichtbeachtung geltender gesetzlicher Vorschriften entstehen, trägt der Mieter.

 

10. Nutzungsbestimmungen

 

1. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von stratum

 

2. Tiere dürfen, mit Ausnahme von Blindenhunden, nicht zu Veranstaltungen mitgebracht werden.

 

3. In den Räumen besteht Rauch-, Kerzen- und Feuerverbot.

 

4. Der Verkauf von eigenen Speisen und Getränken durch den Mieter ist nicht gestattet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

11. Ende des Veranstaltungsverhältnisses/Rückgabe der Räumlichkeiten

 

1. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenständen sind innerhalb der vereinbarten Mietzeit zu entfernen.

 

2. Sämtliche genutzten Räume sind zum Ende des Vertragsverhältnisses ordnungsgemäß herzurichten und besenrein (d.h. sämtliche Informations-, Dekorations- und Arbeitsmaterialien entfernen und bei der Veranstaltung entstandener Abfall nach Möglichkeit trennen und in die dafür vorgesehenen Müllbehälter entsorgen) zu hinterlassen. Die Endreinigung sowie Müllentsorgung geschieht durch den Vermieter und ist im Mietpreis enthalten.

 

3. Wird die Leistungszeit überschritten, so ist stratum berechtigt, je angefangene Stunde eine Nutzungsentschädigung von 5% des vereinbarten Preises für die Raummiete (Tagessatz) mindestens jedoch € 50,- zu berechnen. Wird durch eine Überschreitung der Leistungszeit eine darauf folgende Veranstaltung beeinträchtigt, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.

 

12. Werbung

 

1. Das Anbringen von Werbematerialien an oder in den Veranstaltungsräumen ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch stratum an den vereinbarten Stellen erlaubt.

 

2. Das Benageln von Wänden ist nicht gestattet. Das temporäre Bekleben von Wänden oder sonstiges Anbringen von Transparenten u.Ä. bedarf der Absprache mit stratum.

 

13. Schlussbedingungen

 

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen.

 

2. Erfüllung- und Zahlungsort ist Berlin.

 

3. Es gilt deutsches Recht.

 

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


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